Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
Die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen ändern sich tiefgreifend. Dies ergibt sich aus der EU-Richtlinie zur Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD).
Börsennotierte Unternehmen berichten bereits im Lagebericht ihrer Bilanz über ihren Beitrag im Bereich der Nachhaltigkeit. Diese Berichtspflicht wurde erheblich ausgeweitet auf große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und gilt ab dem Geschäftsjahr 2027.
Die wichtigsten Neuerungen der CSRD:
Erweiterte, vereinheitlichte Berichtspflicht
Unternehmen müssen künftig umfassender und nach einheitlicheren Maßstäben berichten (European Sustainability Reporting Standards ESRS). Durch eine stärkere Quantifizierung der Berichtsinhalte im Wege von Kennziffern wird die Messbarkeit und Vergleichbarkeit der Angaben gestärkt.
Neues Verständnis von Wesentlichkeit
Die CSRD verankert die doppelte Wesentlichkeit. Demnach sind Unternehmen verpflichtet, sowohl über die Auswirkungen des eigenen Geschäftsbetriebs auf Umwelt und Gesellschaft als auch über die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen zu berichten.
Externe Prüfung
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss künftig ebenso wie die Finanzberichterstattung extern durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden.
Teil des Lageberichts
Um den Zugang zu Nachhaltigkeitsinformationen zu erleichtern, werden diese künftig verpflichtender Teil des Lageberichts sein. Das zeigt den hohen Stellenwert der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die sukzessive denselben Stellenwert wie die klassische finanzielle Berichterstattung erhalten soll. Die Berichterstattung erfolgt im einheitlichen elektronischen Berichtsformat (European Single Electronic Format ESEF).